München (dpa)
Grundsätzlich haben alle Menschen in Deutschland einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Das kann etwa über das Arbeitslosengeld II oder über die Sozialhilfe geregelt sein. Bei der jüngsten Mikrozensus-Befragung im Jahr 2015 gaben rund 79 000 Menschen an, ohne Absicherung im Krankheitsfall zu sein.
Keine Gesundheitsversorgung erhalten Menschen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie Menschen ohne Krankenversicherung, die gleichzeitig ohne Sozialhilfe sind. Das können Selbstständige sein, die sich - vielleicht aus Kostengründen - bei keiner Krankenversicherung angemeldet haben, und Wohnungslose.
Nur eine sehr eingeschränkte Gesundheitsversorgung etwa bei akuten Krankheiten, Schwangerschaft und Schmerzen erhalten arbeitssuchende EU-Bürger (nur einen Monat). Größere Einschränkungen haben gesetzlich wie privat Versicherte, die nicht alle Beiträge gezahlt haben.
Bei Asylsuchenden ist es kniffliger: In den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes bekommen sie Hilfe, wenn sie akut krank sind oder Schmerzen haben. Im Einzelfall können weitere Leistungen beansprucht werden, „wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten sind“. Nach den 15 Monaten gilt das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.
Selbstständige Künstler und Publizisten sind seit 1983 pflichtversichert. 1995 wurde der Versicherungsschutz um die soziale Pflegeversicherung erweitert.