Amsterdam (dpa)
Ärztliche Sterbehilfe - die Tötung auf Verlangen - ist in den meisten Ländern der Welt verboten. Nur in vier Ländern werden Ärzte nach einem entsprechenden Gesetz generell nicht strafrechtlich verfolgt, wenn sie unheilbar Kranken tödliche Medikamente direkt verabreichen. Ein Recht von Patienten auf ärztliche Hilfe beim Sterben gibt es allerdings nirgendwo.
In den Niederlanden trat das weltweit erste Gesetz zur „Euthanasie“ 2002 in Kraft. Danach wird ein Arzt nicht strafrechtlich verfolgt, wenn er den Sterbewunsch eines Patienten ab 16 Jahren erfüllt, sofern dieser unerträglich leidet und aussichtslos krank ist. Belgien und Luxemburg folgten mit ähnlichen Gesetzen. Als einziges lateinamerikanisches Land gestattet Kolumbien nach einem Urteil des Verfassungsgerichts die ärztliche Sterbehilfe.
Kanada legte im Frühjahr einen Entwurf zu einem Sterbehilfe-Gesetz vor. In den kanadischen Provinzen Quebec und Ontario gibt es bereits Regelungen, wonach Ärzte sich nicht strafbar machen.
Eine zweite Form der aktiven Sterbehilfe ist die ärztliche Hilfe bei der Selbsttötung. Dabei gibt oder verschreibt ein Arzt die tödlichen Medikamente, die der Patient dann aber selbst einnimmt. In mehreren Ländern ist diese ärztliche Hilfe beim Suizid unter bestimmten Bedingungen nicht strafbar. Dazu gehören Deutschland, die Schweiz sowie die US-Bundesstaaten Washington, Oregon, Kalifornien und Vermont. Allerdings wurde in Deutschland 2015 ausdrücklich die Sterbehilfe auf geschäftsmäßiger Basis verboten.
In der Schweiz ist die Tötung auf Verlangen zwar ebenfalls verboten.
Doch es ist erlaubt, unheilbar Kranken Gift anzubieten. Die Schweizer Organisationen Exit und Dignitas bieten Sterbenskranken an, ihnen auf Wunsch beim Suizid zu helfen. In Deutschland kann ein Helfer wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.
Die passive Sterbehilfe, der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, ist in zahlreichen Ländern erlaubt beziehungsweise wird geduldet - auch in Deutschland.