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Rechtslage bei der Sterbehilfe

Der Bundestag will die Sterbehilfe in Deutschland reformieren. Zunächst soll aber eine breite gesellschaftliche Debatte die Meinungsbildung bei diesem sensiblen Thema unterstützen. Ein Überblick über Rechtslage und Reformüberlegungen

 

 

 

Berlin (dpa)

Berlin (dpa) - Der Bundestag will die Sterbehilfe in Deutschland reformieren. Zunächst soll aber eine breite gesellschaftliche Debatte die Meinungsbildung bei diesem sensiblen Thema unterstützen. Ein Überblick über Rechtslage und Reformüberlegungen:

AKTIVE STERBEHILFE: Sie ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

PASSIVE STERBEHILFE: Gemeint ist der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Laut Bundesgerichtshof dürfen Ärzte die Maßnahmen auch dann abbrechen, wenn der Patient noch nicht kurz vor dem Tod steht.

INDIREKTE STERBEHILFE: Die Gabe starker Schmerzmittel, die durch ihre Wirkung auf geschwächte Organe das Leben verkürzen können, ist nicht strafbar, wenn sie dem Patientenwillen entspricht. Eine Übersicht über solche Fälle in Kliniken gibt es nicht.

BEIHILFE ZUM SUIZID: Ein Mittel zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt, ist nicht strafbar. Die Ärzteschaft hat sich allerdings in ihrem Berufsrecht das Verbot auferlegt, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

REFORMPLÄNE: Organisierte Sterbehilfe soll verboten werden. Vereinigungen sollen keine Tötungshilfe als Serviceangebot anbieten dürfen. Doch die unterschiedlichen Positionen verlaufen quer durch die Fraktionen des Bundestages. Es wird wahrscheinlich mehrere Gruppenanträge von Abgeordneten geben und am Ende eine Abstimmung ohne Fraktionszwang.

 

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