Berlin (dpa)
Blubberbrause mit viel Koffein, Pseudo-Wasserpfeifen mit süßlichen Aromen - nicht alles, was Kinder und Jugendliche cool finden, ist auch gut für ihre Gesundheit. Das Familienministerium prüft jetzt eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes.
Bundestagsabgeordnete der SPD wollen durchsetzen, dass Energy Drinks nicht länger an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. "Derzeit wird geprüft, ob Kinder und Jugendliche über das Lebensmittelrecht hinaus vor Energy Drinks zu schützen sind", sagte eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums am Donnerstag auf Anfrage. Verbote müssten allerdings zielgenau, wirksam und rechtssicher sein.
Das von Manuela Schwesig (SPD) geführte Ministerium plant außerdem eine Verbotsregelung für nikotinhaltige elektrische Wasserpfeifen, sogenannte E-Shishas. Ob auch die inzwischen schon bei Zwölfjährigen beliebten nikotinfreien E-Shishas für Minderjährige künftig verboten sein sollen, steht dagegen noch nicht fest. Umstritten ist, ob Kinder und Jugendliche durch diese Geräte, in denen sogenannte "Liquids" verdampfen, schrittweise an den Nikotinkonsum herangeführt werden.
Die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Elvira Drobinski-Weiß, sagte der "Saarbrücker Zeitung", die Politik habe die Aufgabe, Minderjährige vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. Damit geht sie weiter als Ernährungsminister Christian Schmidt (CSU), der kürzlich mehr Aufklärung über Energy Drinks angekündigt hatte. Drobinski-Weiß sagte: "Es ist mir unverständlich, dass Minister Schmidt hier keinen Handlungsbedarf sieht."
Auch die Verbraucherorganisation Foodwatch hatte gefordert, dass Energy Drinks erst an Erwachsene ab 18 Jahren abgegeben werden dürfen. 250 Milliliter Energie-Brause enthalten im Durchschnitt 80 Milligramm Koffein, etwa so viel wie eine Tasse Filterkaffee.
Für Erwachsene gilt ein Koffeinkonsum von bis zu 300 Milligramm am Tag als gesundheitlich unbedenklich.
Bei E-Zigaretten und E-Shishas handelt es sich nicht um Tabakwaren im Sinne des Jugendschutzgesetzes. Deshalb greifen die darin enthaltenen strikten Verbote für diese Produkte bisher nicht.