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LÄNDER WOLLEN ABTREIBUNGEN NACH ONLINE-BERATUNG RECHTSSICHER MACHEN

Immer mehr Menschen nehmen Telemedizin in Anspruch. Auch Frauen, die ihre Schwangerschaft selbst per Medikament abbrechen wollen. Ist das in Ordnung? Die Länder wollen diese rechtliche Grauzone nun aufhellen.

Stuttgart/Hamburg (dpa)

Schwangere Frauen können womöglich künftig in ganz Deutschland nach einer ärztlichen Online-Beratung selbst mit einem Medikament abtreiben. Die Länder wollen nun gemeinsam mit dem Bund eine rechtssichere Grundlage für diese Möglichkeit erarbeiten, die teilweise schon praktiziert werde. Das haben die Minister für Gleichstellung und Frauen am Donnerstagabend bei ihrer Konferenz in Hamburg beschlossen, wie die Deutsche Presse-Agentur erfuhr. Es gibt bereits Angebote von Ärzten, etwa in Berlin, bei denen Frauen nach der Online-Sprechstunde Medikamente zum Schwangerschaftsabbruch zugeschickt bekommen - egal, wo sie in Deutschland wohnen. Der Antrag für die Initiative ging von Baden-Württemberg aus.

Die zuständige Staatssekretärin Ute Leidig (Grüne) erklärte, man müsse sich der Realität stellen. „Es finden derzeit schon telemedizinisch begleitete Schwangerschaftsabbrüche statt. Viele rechtliche Regelungen stammen aber aus einer Zeit, als es diese Möglichkeit eines medikamentösen Abbruchs noch nicht gab.“ Das müsse nun angepasst werden. „Wir dürfen die Frauen nicht alleine lassen - und schon gar nicht dürfen wir sie in der Rechtsunsicherheit belassen.“ Leidig sagte aber auch, man müsse abwarten, was das Ergebnis des Diskussionsprozesses sein werde.

Grundsätzlich können Mediziner die Videosprechstunde problemlos bei allen Patienten und Krankheiten einsetzen. Selbst die ausschließliche Beratung oder Behandlung über das Internet ist unter bestimmten Umständen im Einzelfall erlaubt. „Auch für den Bereich von Schwangerschaftsabbrüchen gibt es keine Regelungen, die die Nutzung der Möglichkeit von Videosprechstunden einschränken würden“, erläutert das Sozialministerium in Stuttgart.

Es gibt aber auch noch konkrete Probleme: Bisher ist es zum Beispiel gesetzlich so, dass Apotheken die Arzneimittel für eine Abtreibung nur an eine Einrichtung verschicken dürfen, in der die Frauen dann auch nachbehandelt werden können. Zudem sei bisher noch nicht eindeutig geklärt, was „die notwendige Nachbehandlung“ im Falle eines medikamentösen Abbruchs beinhaltet. Es gebe auch keine Vorgaben, welche Nachweise die Ärztinnen und Ärzte den Apotheken bringen müssen, um deutlich zu machen, dass sie eine Einrichtung mit der Möglichkeit der Nachbehandlung sind, erklärte das Ministerium. Zudem müsse geklärt werden, wie im Fall des Postversands des Medikaments sichergestellt werden kann, dass Unbefugte die Arznei nicht entnehmen können.

 

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