Ulm (dpa)
Eine Kindeswohlgefährdung liegt laut Sozialgesetzbuch (SGB) vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes droht oder bereits eingetreten ist. Wenn Jugendämter davon erfahren, sind sie laut Paragraf 8a des SGB verpflichtet, das Risiko und den Hilfebedarf unter Beteiligung von Fachkräften einzuschätzen. Sollte bei dringender Gefahr eine Entscheidung des Jugendgerichts nicht abgewartet werden können, „so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen“.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes vom 4. Oktober 2017 haben die Jugendämter 2016 rund 136 900 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt. Das entspricht einem Anstieg um 5,7 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die meisten der rund 45 800 Kinder, bei denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung vorlag, wiesen Anzeichen von Vernachlässigung auf (61,1 Prozent). In 28,4 Prozent der Fälle wurden Anzeichen für psychische Misshandlung festgestellt. Etwas seltener (25,7 Prozent) wiesen die Kinder Anzeichen für körperliche Misshandlung auf. Anzeichen für sexuelle Gewalt wurden in 4,4 Prozent der Fälle von Kindeswohlgefährdung festgestellt.