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Kind mit Down-Syndrom - Eltern streiten mit Ärzten um Schadenersatz

Kann ein Kind ein „Schadensfall“ sein? Weil es behindert ist, oder gar, weil es überhaupt zur Welt kam? Was früher als Schicksal galt, ist heute Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

München (dpa)

Kann ein Kind ein „Schadensfall“ sein? Weil es behindert ist, oder gar, weil es überhaupt zur Welt kam? Was früher als Schicksal galt, ist heute Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Ein gesundes Kind, wer will das nicht? Eltern haben in München Frauenärzte verklagt, weil ihre Tochter mit Down-Syndrom und Herzfehler zur Welt kam. Sie verlangen Ersatz für den finanziellen Schaden, der ihnen durch die Unterhaltskosten für ihre behinderte Tochter entsteht, dazu ein Schmerzensgeld von mindestens

10 000 Euro. Am Donnerstagnachmittag treffen die Streitparteien vor dem Oberlandesgericht München aufeinander. Das Gericht befasst sich bereits in zweiter Instanz mit dem Fall.

Immer öfter müssen Gerichte über mögliche Arztfehler befinden. Unter anderem die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen bei der Bayerischen Landesärztekammer verzeichnet steigende Antragszahlen.

Was früher Schicksal war, macht die moderne Medizin gerade im Zusammenhang mit Elternschaft steuerbar - von der Empfängnis bis zur Geburt. Ärzte können haften, wenn etwas anders läuft als erhofft, oft mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen. Ein Kind als „Schaden“ - so muss das juristisch formuliert sein, um einen Anspruch durchzusetzen. Ethisch klingt das freilich fragwürdig.

Mal wurde ein Arzt zur Unterhaltszahlung für das ungewollte Kind verurteilt, weil die Verhütung missglückt war. Mal wurden wegen einer schweren Behinderung aufgrund ärztlicher Fehler bei der Geburt hohe Schadenersatzzahlungen zugesprochen. 

„Es ist durchaus eine höhere Klagebereitschaft da“, sagt Karl Oliver Kagan, Leiter der Abteilung für pränatale Medizin an der Universitäts-Frauenklinik Tübingen. Vor allem Rechtsstreitigkeiten wegen Problemen bei der Geburt nähmen zu. Häufig gehe es um Sauerstoffmangel und folgende Hirnschäden. „Die Gerichte müssen dann oft klären, ob die Ärzte richtig reagiert und im Rahmen des Möglichen gesundheitliche Folgen für das Kind verhindert haben“, sagt Kagan. 

Klagen wegen möglicher Fehler in der Diagnostik während der Schwangerschaft, wie in dem Münchner Fall, seien aber selten erfolgreich. Denn es gebe nur eine begrenzte Zahl von Fehlbildungen, die nach der Betreuungsrichtlinie für schwangere Frauen erkannt werden müssen. „Die Trisomie 21 gehört nicht dazu“, sagt Kagan.

Jedoch sollte die Patientin über ihr Risiko und die Abklärungsmöglichkeiten aufgeklärt werden.

In dem Münchner Fall war die Frau, mit 28 bereits Mutter dreier Kinder, an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Als sie wieder schwanger war, machte sie sich wegen der Medikamente, die sie nehmen musste, Sorgen über mögliche Folgen für das Ungeborene. Die Ärzte berieten und untersuchten sie. Die Trisomie 21 blieb aber unentdeckt. Die Eltern argumentieren nun, sie hätten die Schwangerschaft unterbrechen lassen, wenn sie von der Behinderung gewusst hätten. 

„Die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch liegt letztlich bei der werdenden Mutter. Für die Lebenshilfe aber steht fest, dass keinem Menschen aufgrund seiner Behinderung das Lebensrecht abzusprechen ist“, sagt Bettina Leonhard, Juristin bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe. „Wir kennen viele Familien mit einem Kind mit Down-Syndrom, die ihr Leben als glücklich empfinden.

Menschen mit Down-Syndrom profitieren von den guten Fördermöglichkeiten und dem medizinischen Fortschritt.“ Die Lebenshilfe biete Eltern Beratung und Unterstützung.

Ein Zusammenhang zwischen Down-Syndrom und MS-Medikation ist Experten zufolge nicht bekannt. Da die Mutter jung war, gab es kein besonderes Risiko für die Chromosomenanomalie. Das Landgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Behinderungen des Mädchens seien durch eine Verkettung unglücklicher Umstände nicht erkannt worden. Dagegen hatte das Paar Berufung eingelegt.

Vor einigen Jahrzehnten hatte es in Deutschland einige Klagen gegen Ärzte gegeben, weil sie meist ältere Mütter nicht ausreichend über die Risiken und diagnostischen Möglichkeiten bei Trisomie beraten hatten. 2001 war ein Fall aus Frankreich durch die Medien gegangen, in dem wegen eines Kindes mit Trisomie 21 Schadenersatz zugesprochen wurde, zuletzt vom Kassationsgerichtshof als höchste Revisionsinstanz in Frankreich. Die Mutter hatte im Namen ihres Sohnes auf einen umgerechnet sechsstelligen Euro-Betrag geklagt, weil ihr Frauenarzt sie trotz deutlicher medizinischer Anzeichen in der Schwangerschaft nicht über das mögliche Down-Syndrom des Kindes informiert hatte. Behindertenverbände hatten das Urteil scharf kritisiert. 

Nicht jedes Risiko sei medizinisch auszuschließen, betont auch Kagan. „Dass ein Kind ein Problem haben kann, dessen darf man sich bewusst sein, bevor man schwanger werden möchte.“

 

 

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