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KEINE APOTHEKEN-GESCHENKE MEHR? - BGH VERKÜNDET ENTSCHEIDUNG

„2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“: Wegen Gratis-Gutscheinen für den nahen Bäcker haben Wettbewerbshüter eine Apotheke verklagt. Größere Werbegeschenke sind an Kunden mit Arztrezept schon länger tabu. Stehen jetzt sogar Taschentücher und Traubenzucker auf dem Spiel?

Karlsruhe (dpa)

„2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“: Wegen Gratis-Gutscheinen für den nahen Bäcker haben Wettbewerbshüter eine Apotheke verklagt. Größere Werbegeschenke sind an Kunden mit Arztrezept schon länger tabu. Stehen jetzt sogar Taschentücher und Traubenzucker auf dem Spiel?

In der Apotheke bekommen Kunden oft eine kleine Aufmerksamkeit dazu - aber damit könnte nun Schluss sein, zumindest in bestimmten Fällen. Nach Klagen der Wettbewerbszentrale hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt, ob die Mini-Geschenke und Gutscheine überhaupt noch erlaubt sind. Die Entscheidung verkünden die Karlsruher Richter am Donnerstag. (Az. I ZR 206/17 u.a.)

Hintergrund ist, dass rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland überall gleich viel kosten müssen. Schnäppchen-Angebote sind also tabu. Diese Preisbindung dürfen die Apotheker auch nicht indirekt mit Kundengeschenken oder Rabattaktionen unterlaufen.

Der BGH war bisher der Ansicht, dass Kleinigkeiten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem zulässig sind. In Reaktion auf diese Urteile hat der Gesetzgeber die Vorschrift aber vor einigen Jahren verschärft. „Der Verbraucher soll in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden“, hieß es zur Begründung. Was das im Einzelnen für die Apotheker und ihre Kunden bedeutet, wird jetzt erstmals höchstrichterlich entschieden. 

Ausdrücklich nennt das Gesetz nur wenige Ausnahmen. So dürfen kostenlose Zeitschriften wie die „Apotheken Umschau“ weiter ausgelegt werden. Für Kunden, die kein Rezept vom Arzt einlösen, sondern auf eigene Kosten einkaufen, gelten die Beschränkungen ohnehin nicht.

Vor dem BGH geht es jetzt um einen Berliner Apotheker, der auch Kunden mit Rezept einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf mitgegeben hatte. In einem zweiten Fall hatte eine Apothekerin in Darmstadt Brötchen-Gutscheine für die nahe Bäckerei verschenkt – für „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“. Gegenwert ungefähr: 30 Cent.

Wegen der verschärften Vorschrift hatten die Gerichte der Vorinstanzen den Brötchen-Gutschein untersagt. Und dabei bleibt es möglicherweise: Alles andere würde den Absichten des Gesetzgebers wohl zuwiderlaufen, hatte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der BGH-Verhandlung im März gesagt. Es stelle sich sogar die Frage, ob traditionelle Beigaben wie das Päckchen Taschentücher oder der Traubenzucker überhaupt noch erlaubt seien, sagte er damals.

Sollte der Senat bei dieser Einschätzung geblieben sein, dürfte auch der Berliner Apotheker seine Ein-Euro-Gutscheine nicht mehr verteilen. Er hatte vor Gericht zuletzt Recht bekommen.

Die deutsche Arzneimittel-Preisbindung sorgt unabhängig davon für Diskussionen, seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 entschieden hat, dass sie gegen EU-Recht verstößt. Seither müssen ausländische Versandhandels-Apotheken darauf keine Rücksicht mehr nehmen. Für die Karlsruher Fälle spielt das nicht direkt eine Rolle, weil es um deutsche Filialapotheken geht. Die BGH-Richter haben auch schon in einem anderen Urteil Ende 2018 festgestellt, dass die Preisvorschriften im Moment „weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam“ sind.

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