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Keine Änderung an Kippenautomaten: Pro Rauchfrei scheitert vor Gericht

„Rauchen ist tödlich“: So eine Warnung steht auf Zigarettenpackungen. Aber wie stark muss auf Zigarettenautomaten gewarnt werden? Darüber streiten ein Nichtraucherverein und eine Automatenfirma.

Düsseldorf (dpa)

Der Nichtraucher-Verein Pro Rauchfrei ist mit seinem Vorhaben vorerst gescheitert, die Änderung Zehntausender Tabakautomaten in Deutschland zu erzwingen und Warnhinweise stärker zur Geltung kommen zu lassen. Nachdem der Vorsitzende Richter Erfried Schüttpelz bei einer Verhandlung am Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) am Dienstag Bedenken bezüglich des Vorgehens des Klägers Pro Rauchfrei erkennen ließ, zog der Verein Pro Rauchfrei seinen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Automatenbetreiber Tobaccoland zurück (Aktenzeichen I-20 UKl 2/24). Vereinsvorstand Stephan Weinberger sprach danach von „Formalitäten“, um die es sich leider gedreht habe. Er zeigte sich aber zuversichtlich, in einem folgenden Hauptsacheverfahren Recht zu bekommen - hierzu werde man in den nächsten Monaten eine Klage einreichen.

Auf Tabakwaren sind Warnhinweise in Deutschland seit Jahren Pflicht. Aussagen wie „Rauchen ist tödlich“ oder „Raucher sterben früher“ sowie Schockbilder von Menschen mit schweren Krankheiten sollen dazu führen, dass Raucher die Packung entweder gar nicht erst kaufen oder zumindest ins Grübeln kommen. Zudem sind die Warnungen als klare Nachricht an Nichtraucher gedacht, bloß nicht anzufangen mit dem Rauchen. Ob die Text-Bild-Warnungen wirklich zielführend sind, ist umstritten. Denn es wird trotz eines Abwärtstrends weiter stark geraucht in Deutschland, pro Tag im Schnitt 175 Millionen Zigaretten. Alternativprodukte wie Tabakerhitzer - etwa Iqos von Philip Morris - und E-Zigaretten versprechen zwar ein reduziertes Gefahrenpotenzial, Mediziner pochen aber auf einen Komplettausstieg als einzig guten Weg raus aus der Abhängigkeit.

Werbemöglichkeit wurde eingeschränkt

Tabak bleibt ein Milliardengeschäft, das sich mit Werbung jahrzehntelang ein cooles Image verpassen wollte. Die Politik reagierte und verbannte Tabakwerbung schrittweise aus der Öffentlichkeit. Die Zeiten, dass der Marlboro-Mann als lässiger Reiter auf der Kinoleinwand erschien, sind ebenso vorbei wie Werbung auf Litfaß-Säulen oder Werbetafeln an Straßen. Die Zigarettenprodukte sollen möglichst wenig Fläche bekommen, um durch gutes Design als Lifestyle-Produkt wahrgenommen zu werden. Das gilt auch für die Verpackungen selbst, deren Außenoberfläche zum Großteil mit der Warnschrift und dem Schockbild bedeckt ist.

Aber wie groß sollen die Warnhinweise auf Zigarettenautomaten zur Geltung kommen? Zur Klärung diese Frage war Pro Rauchfrei schon 2017 vor Gericht gezogen. Es begann ein Gang durch die Instanzen, der im Herbst 2023 mit einem Erfolg vor dem Bundesgerichtshof endete: Die Richter urteilten, dass die Warnungen auch auf den Auswahltasten angebracht werden müssen - vorausgesetzt, dass die Taste „an eine Zigarettenpackung erinnert“.

Weil Automatenbetreiber trotz des Urteils nicht reagierten, reichte Pro Rauchfrei Anträge auf einstweilige Verfügung gegen zwei Firmen ein - der Verein wollte durchsetzen, dass die Tasten verändert werden und damit die blauen, roten oder gelben Markenfarben und Logos bekannter Marken nur auf einer sehr kleinen Fläche zu sehen sind. Der von Tobaccoland rechts neben den Tasten angebrachte Warnhinweis-Aufkleber reichte Pro Rauchfrei nicht, schließlich liegt er beim Kaufvorgang nicht im Zentrum des Sichtfelds und der Kaufimpuls könne eben nicht so gehemmt werden, wie er dies tun sollte - so die Auffassung des Nichtraucher-Vereins.

Tobaccoland sieht keinen Handlungsbedarf

Tobaccoland, das rund 80 000 Kippenautomaten in Deutschland betreibt, nimmt in dem Rechtsstreit eine andere Haltung ein: Die Firma argumentiert, dass die Verkaufsgeräte sehr wohl rechtskonform gestaltet seien und dass die von Pro Rauchfrei geforderte Umgestaltung zu einem Rechtsbruch führen könnte - schließlich wäre die Schrift dann so klein, dass sie nicht mehr lesbar wäre. Und lesbar müsse der Warnhinweis nun mal sein, sagte einer der Anwälte von Tobaccoland bei der Verhandlung. Auch deshalb hätten Aufsichtsbehörden dem Automatendesign im Jahr 2018 zugestimmt.

Außerdem argumentierte Tobaccoland, dass eine Umrüstung hohe Kosten verursachen würde - grob 600 000 Euro wären fällig. Mit diesem Argument fand das Unternehmen Gehör beim Gericht. Der Vorsitzende Richter Schüttpelz wies darauf hin, dass auf Pro Rauchfrei hohe Schadenersatzansprüche zukommen könnten, wenn die einstweilige Verfügung nun erlassen und Tobaccoland im nachfolgenden Hauptsacheverfahren Recht bekommen würde. Das würde den Verein, der nach eigenem Bekunden Jahreseinnahmen zwischen 10 000 und 20 000 Euro hat, finanziell vermutlich überfordern. Schüttpelz gab zu erkennen, dass der Verfahrensweg einer einstweiligen Verfügung wohl nicht der richtige Weg sei, auch weil er Zweifel an der dafür notwendigen Dringlichkeit habe - einer der bemängelten Automaten stehe schon seit 2018 in der Öffentlichkeit.

Nach der Verhandlung zeigte sich Paul Heinen vom Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller zuversichtlich, dass sich der Automatenbetreiber in dem Hauptsacheverfahren durchsetzen werde. Das BGH-Urteil habe sich auf Automaten bezogen, die gar keinen Warnhinweis gehabt hätten, sagte Heinen. Das habe man aber längst mit dem relativ großen Warnhinweis-Aufkleber an jedem Automaten geändert. Die Größe des Aufklebers verdeutliche, dass man sich zu einem hohen Maß an Verbraucherschutz verpflichtet habe. Man arbeite zudem an Schachtschildern, die keine Packungsassoziationen mehr zuließen. Dann bräuchten die Tasten dem BGH-Urteil zufolge keine Warnhinweise.

Weitere Klage in der Mache

Separat zur Automatenfrage bereitet Pro Rauchfrei eine weitere Klage gegen die Tabakbranche vor. „Obwohl Außenwerbung nur im Fachhandel betrieben werden darf, sind große Tabak-Werbemonitore inzwischen auch an Tankstellen und anderen ganz normalen Geschäften zu sehen“, sagte Vorstand Weinberger der dpa. Das sei gesetzeswidrig, denn solche Außenwerbung sei nur im Fachgeschäft erlaubt. „Wenn es auch Süßigkeiten, Zeitschriften und Klamotten zu kaufen gibt, dann ist das eben kein Fachgeschäft - und Tabakwerbung darf nicht zu sehen sein.“

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