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ENTWURF ZU GESETZLICHEN VORGABEN GEGEN BENACHTEILIGUNG BEI TRIAGE

Für den Fall zu knapper Intensivkapazitäten in der Pandemie sollen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bei einer Priorisierung von Patienten gesetzlich ausgeschlossen werden. Darauf zielt ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums, der einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachkommt. Ressortchef Karl Lauterbach (SPD) sagte den Zeitungen der Funke Mediengruppe: „Behinderung darf kein Grund für Ungleichbehandlung sein.“ Auch in der Pandemie müssten Behandlungsentscheidungen ausschließlich nach Genesungschancen gefällt werden. Wenn eine Behandlung begonnen wurde, dürfe sie nicht wegen eines neuen Patienten abgebrochen werden.

Berlin (dpa)

In der Corona-Pandemie war das Thema einer solchen „Triage“ wegen teils ausgelasteter Intensivstationen in den Fokus gerückt. Der Begriff bedeutet, dass Ärzte bei zu wenig Beatmungsgeräten oder Betten eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst behandelt wird.

Hintergrund der vorgesehenen Regelungen ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Ende vergangenen Jahres. Demnach muss der Bundestag „unverzüglich“ Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen treffen. Bisher gibt es dazu keinen Gesetzesrahmen, sondern wissenschaftlich erarbeitete Empfehlungen für Ärzte.

Lauterbach betonte: „In allen Corona-Wellen haben wir verhindert, dass die Triage Praxis-Alltag wurde. Das soll auch im dritten Corona-Herbst so bleiben.“

Im Entwurf heißt es, niemand dürfe bei ärztlichen Entscheidungen über Zuteilungen pandemiebedingt nicht ausreichend vorhandener Kapazitäten „insbesondere wegen einer Behinderung, der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung benachteiligt werden“. Zuteilungsentscheidungen dürften „nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ getroffen werden.

Treffen müssten sie zudem einvernehmlich zwei intensivmedizinisch erfahrene praktizierende Fachärzte, nachdem sie die Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben. Zuerst berichteten die Funke-Zeitungen über den Entwurf.

Behandlungsabbrüche sollen zudem ausgeschlossen werden. Dazu heißt es im Gesetzentwurf, der auch der Deutschen Presse-Agentur vorliegt: „Bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.“ Dadurch solle ausdrücklich geregelt werden, dass zugeteilte Kapazitäten nicht mehr zur Disposition stehen, solange eine intensivmedizinische Behandlung noch indiziert sei und dem Patientenwillen entspreche, heißt es in der Begründung.

 

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