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BUNDESRAT BILLIGT MASERN-IMPFPFLICHT IN KITAS UND SCHULEN

Zum stärkeren Schutz vor hoch ansteckenden Masern kommt eine Impfpflicht für Kinder in Kitas und Schulen. Der Bundesrat ließ am Freitag ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz passieren, das am 1. März 2020 in Kraft treten soll. Eltern müssen dann vor der Aufnahme nachweisen, dass ihre Kinder geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Bei Verstößen drohen bis zu 2500 Euro Bußgeld.

Berlin (dpa)

Zum stärkeren Schutz vor hoch ansteckenden Masern kommt eine Impfpflicht für Kinder in Kitas und Schulen. Der Bundesrat ließ am Freitag ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz passieren, das am 1. März 2020 in Kraft treten soll. Eltern müssen dann vor der Aufnahme nachweisen, dass ihre Kinder geimpft sind. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Bei Verstößen drohen bis zu 2500 Euro Bußgeld.

Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte in der Länderkammer, Masern seien keine harmlose Kinderkrankheit. Sie könnten einen bösen Verlauf bis hin zu Lungen- und Gehirnentzündungen nehmen. Eine Impfpflicht sei zwar ein Eingriff in die Freiheit des Einzelnen. Zum Freiheitsbegriff gehöre aber auch, nicht unnötig durch andere gefährdet zu werden.

Greifen soll die Impfpflicht auch für Lehrkräfte und Erzieherinnen sowie für Personal in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken. Ebenfalls Pflicht werden Masern-Impfungen außerdem für Bewohner und Mitarbeiter in Asyl-Unterkünften.

Gebilligt wurden mit dem Gesetz auch weitere Neuregelungen. Opfer von Vergewaltigungen bekommen eine „vertrauliche Spurensicherung“ mit Untersuchungen etwa auf Sperma, K.o.-Tropfen oder Alkohol künftig bundesweit von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Um Jugendliche vor unnötigen Schönheitsoperationen zu bewahren, wird Werbung verboten, die sich an sie richtet. Brauchen Patienten regelmäßig ein bestimmtes Arzneimittel, können Ärzte künftig ein „Wiederholungsrezept“ ausstellen - damit kann ein Mittel bis zu dreimal wiederholt in der Apotheke abgeholt werden.

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