
Rechtlicher Rahmen
Anforderungen an Lehrkräfte nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Das Pflegeberufegesetz (PflBG - gültig ab 01.01.2020) ist ein Gesetz auf Bundesebene, wodurch Mindeststandards für die Pflegeausbildung festgelegt wurden. Im §9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG sind die Anforderungen an Lehrkräfte verankert. Ein Masterabschluss oder vergleichbares ist ab 01.01.2030 notwendig, bis dahin gibt es eine Übergangszeit.
Die Bundesländer haben zum Teil eigene Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse oder ähnliches angefertigt, um diese Mindeststandards zu konkretisieren.
Allgemein ist heute zu sagen, dass es meistens ausreichend ist, sich mit einer abgeschlossenen Pflegeberufsausbildung und einem Hochschulabschluss (z. B. Master) direkt an einer Schule für Pflege- und Gesundheitsberufe zu bewerben. Eine staatliche Anerkennung ist meistens nicht erforderlich.
In der nachstehenden Tabelle sind die Bundesländer mit entsprechenden Gesetzen, Verordnungen, Beschlüssen etc. und Behörden/Zuständigkeiten aufgelistet.
Übersicht der Bundesländerregelungen zur Lehrkräftequalifikation
Da die Anforderungen variieren und ggf. aktualisiert werden, ist es ratsam sich bei den entsprechenden Einrichtungen oder Behörden/ Zuständigkeiten vorab zu informieren.
Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt − Stand: Januar 2026.
Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Teil B Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Behörden/Zuständigkeiten:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMuK)
Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.:
§3 Berliner Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen (Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung – BlnPflSchulAnerkV)
Behörden/Zuständigkeiten:
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Tel.: (030) 9028-0
Fax: (030) 9028-2063
Behörden/Zuständigkeiten:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Str. 35
Ulrike Ortmann
18059 Rostock
Telefon: 0381 331 59063
Telefax: 0381 331 9959063
E-Mail: pflegefonds@lagus.mv-regierung.de
Zuständige Behörde nach dem Pflegeberufegesetz:
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
E-Mail: pg-pflege@sm.mv-regierung.de
Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.:
- Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung
- Schulordnung Berufssschule
- REVOSax – Informationen zu den Landesspezifischen Gesetzen
Behörden/Zuständigkeiten:
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS)
Albertstraße 10
01097 Dresden
Telefon: +49 351 564-0
E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de
Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.:
- Verordnung zu den Qualifikationsvoraussetzungen von Lehrkräften an Pflegeschulen (Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung - QualiPflLKVO) Vom 6. Oktober 2021
- §5a Abs. 4 QualiPflLKVO: Für jede Lehrkraft sind die Unterlagen zur Feststellung der Qualifikationsanforderungen vollständig beim Träger der Pflegeschule vorzuhalten
- Reguläre Bewerbung nach §5a QualiPflLKVO in Sachsen-Anhalt
Behörden/Zuständigkeiten:
Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA)


