Qualifikationsanforderungen je Bundesland:
Hinweise für Lehrkräfte an Gesundheitsfachschulen

Einordnung für den Master Berufspädagogik

Rechtlicher Rahmen

Anforderungen an Lehrkräfte nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das Pflegeberufegesetz (PflBG - gültig ab 01.01.2020) ist ein Gesetz auf Bundesebene, wodurch Mindeststandards für die Pflegeausbildung festgelegt wurden. Im §9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG sind die Anforderungen an Lehrkräfte verankert. Ein Masterabschluss oder vergleichbares ist ab 01.01.2030 notwendig, bis dahin gibt es eine Übergangszeit. 

Die Bundesländer haben zum Teil eigene Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse oder ähnliches angefertigt, um diese Mindeststandards zu konkretisieren.

Allgemein ist heute zu sagen, dass es meistens ausreichend ist, sich mit einer abgeschlossenen Pflegeberufsausbildung und einem Hochschulabschluss (z. B. Master) direkt an einer Schule für Pflege- und Gesundheitsberufe zu bewerben. Eine staatliche Anerkennung ist meistens nicht erforderlich. 

In der nachstehenden Tabelle sind die Bundesländer mit entsprechenden Gesetzen, Verordnungen, Beschlüssen etc. und Behörden/Zuständigkeiten aufgelistet. 

Übersicht der Bundesländerregelungen zur Lehrkräftequalifikation

Da die Anforderungen variieren und ggf. aktualisiert werden, ist es ratsam sich bei den entsprechenden Einrichtungen oder Behörden/ Zuständigkeiten vorab zu informieren. 

Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt − Stand: Januar 2026.

Baden-Württemberg

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Mindestanforderungen an Pflegeschulen nach § 9 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Bayern

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen 

Teil B Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMuK)

Berlin

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§3 Berliner Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Pflegeschulen (Berliner Pflegeschulanerkennungsverordnung – BlnPflSchulAnerkV)

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Abteilung Soziales 
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Oranienstraße 106
10969 Berlin

Tel.: (030) 9028-0
Fax: (030) 9028-2063

Brandenburg

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§4 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Schulen für Gesundheitsberufe im Land Brandenburg (Gesundheitsberufeschulverordnung - GBSchV)

Bremen

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.:

Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz (Bremische Pflegeausbildungsverordnung - BremPflAusV)

Hamburg

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG)

Hessen

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.:

§2 Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen (PflegeschulenV) vom 21. August 2020

Mecklenburg-Vorpommern

Behörden/Zuständigkeiten:

Landesamt für Gesundheit und Soziales 

Erich-Schlesinger-Str. 35 
Ulrike Ortmann
18059 Rostock 

Telefon: 0381 331 59063 
Telefax: 0381 331 9959063 

E-Mail: pflegefonds@lagus.mv-regierung.de

 

Zuständige Behörde nach dem Pflegeberufegesetz: 
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Werderstraße 124
19055 Schwerin

E-Mail: pg-pflege@sm.mv-regierung.de

Niedersachsen

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§4 Anlage 10 Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Nordrhein-Westfalen

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§ 3 Landesausführungsgesetz Pflegeberufe (LAGPflB)

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§ 4 Landesverordnung zur Ausführung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften des Pflegeberuferechts (PflBAPAVO) vom 16.April 2021

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Schulbehörde

Saarland

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§3 Verordnung zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen (Pflegeschulenverordnung)

Sachsen

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

  • Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung 
  • Schulordnung Berufssschule
  • REVOSax – Informationen zu den Landesspezifischen Gesetzen

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS)

Albertstraße 10
01097 Dresden

Telefon: +49 351 564-0
E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

  • Verordnung zu den Qualifikationsvoraussetzungen von Lehrkräften an Pflegeschulen (Qualifikationspflegelehrkräfteverordnung - QualiPflLKVO) Vom 6. Oktober 2021
  • §5a Abs. 4 QualiPflLKVO: Für jede Lehrkraft sind die Unterlagen zur Feststellung der Qualifikationsanforderungen vollständig beim Träger der Pflegeschule vorzuhalten
  • Reguläre Bewerbung nach §5a QualiPflLKVO in Sachsen-Anhalt

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA)

Schleswig-Holstein

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

§ 2 Pflegeberufe-Ausbildungs-Durchführungsverordnung - PflBADVO) vom 8. Januar 2020 

Unter §5 PflBADVO sind die Lehrkräfte definiert

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Landesamt für soziale Dienste

Thüringen

Gesetz, Verordnungen, Beschlüssen etc.: 

Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) zur Einstellung in den Thüringer Schuldienst (Einstellungsrichtlinie)

 

Behörden/Zuständigkeiten: 

Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK)

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